Rechtsprechung
OLG Hamm, 06.07.2010 - III-4 Ws 158/10, III-4 Ws 167/10 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für die Zulassung einer Zwangsvollstreckung oder Arrestvollstreckung eines Verletzten in beschlagnahmtes Vermögen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 111g Abs. 2
Voraussetzungen für die Zulassung einer Zwangs- oder Arrestvollstreckung eines Verletzten in beschlagnahmtes Vermögen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Münster, 11.12.2009 - 210 Js 39/07
- LG Münster, 11.12.2009 - 8 KLs 17/08
- OLG Hamm, 06.07.2010 - III-4 Ws 158/10, III-4 Ws 167/10
- OLG Hamm, 10.05.2012 - 4 Ws 88/12
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Hamm, 25.02.1999 - 4 Ws 727/98
Berechtigte, Geschädigte, Verletzte, Zugriffsmöglichkeit, Zurückgewinnungshilfe
Auszug aus OLG Hamm, 06.07.2010 - 4 Ws 158/10
Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 25. Februar 1999 - 4 Ws 727/98 - die Arrestvollziehung wegen einer "Hauptforderung in Höhe von 7.500,00 DM nebst 4% Zinsen" sowie wegen der Verfahrenskosten für den Arrestbeschluß zugelassen, allerdings ohne dabei die Frage der Zulassung der Zwangsvollstreckung bzw. Arrestvollziehung wegen der Zinsen ausdrücklich zu problematisieren.Zudem wäre nur schwer erklärbar, daß die Arrest- oder Zwangsvollstreckung zwar wegen der Kosten für die Beschaffung eines entsprechenden Titels zugelassen werden kann (allgemeine Meinung, vgl. OLG Düsseldorf, NStE Nr. 1 zu § 111 g StPO; Senat, NStZ 1999, 583 (584);… KK-Nack, StPO, 6. Auflage, § 111 g Rdnr. 2;… Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, § 111 g Rdnr. 2;… Löwe-Rosenberg-Schäfer, StPO, § 111 g Rdnr. 6), der der Tat sehr viel nähere Zinsschaden jedoch nicht erfaßt sein soll.
- OLG Hamm, 11.02.2015 - 2 Ws 228/14
Beschwerderecht des Beschuldigten gegen die Nichtzulassung der …
Zwar ist der Ausgangspunkt des Landgerichts zutreffend, wenn es davon ausgeht, dass die Zulassung der Zwangsvollstreckung sich nicht nur auf die geltend gemachte Hauptforderung als unmittelbarer strafrechtlich relevanter Schaden beschränkt, sondern sich des Weiteren auch auf die zur Beschaffung eines vollstreckbaren Titels aufgewandten Zinsen und Kosten erstreckt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 06.07.2010 - 4 Ws 158/10 -).